Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherungs Consulting Beratungs Gesellschaft m.b.H.

in Folge kurz Versicherungsmakler genannt.

 

1.Allgemeines über die Tätigkeit als Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Vermittler von Versicherungsverträgen und handelt im Interesse seiner Kunden. Er wird vom Kunden für die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Versicherer beauftragt, dies kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen aufgrund des vom Kunden gewünschten Versicherungsschutzes und der Betreuung in Schadensfällen, die vom Versicherungsmakler abgeschlossenen Verträge betreffen. Als gesetzliche Basis dient das jeweils gültige Gesetz. Ausnahmen bilden nur die in diesen AGB ausdrücklich angeführten Leistungsbeschränkungen. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit als Verschuldensgrad wird ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler hat - ungeachtet seiner Tätigkeit für den Versicherer - überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

2.Leistungskatalog

Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, auf der Basis der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse, sowie ein angemessenes Deckungskonzept zu erstellen. Dieses kann vom Versicherungsmakler dem Risiko entsprechend in Schriftform oder  mündlich abgegeben werden.

Der Versicherungskunde hat erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler vor Ort, nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen. In weiterer Folge müssen vom Kunden alle Risikorelevanten Umstände unverzüglich an den Versicherungsmakler gemeldet werden z.B. Zubauten, Adressen, Tätigkeiten, Kinder usw..

Der Versicherungsmakler hat zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die Solvenz des Versicherers, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu überprüfen und seinem Ermessen nach zu beurteilen. Er kann auf keinen Fall für vom Versicherer versprochene Gewinnbeteiligungen und dergleichen in die Haftung genommen werden.

Der Versicherungsmakler verpflichtet sich dem Kunden gegenüber, den bestmöglichen Versicherungsschutz innerhalb einer angemessenen Frist zu vermitteln. Als Definition für „bestmöglich“, werden unter anderem  folgende Punkte herangezogen: Leistungsverhalten des VR, Gültiges Recht des VR, Kulanzen des VR und nicht zuletzt das Preis-Leistungs-Verhältnis.

Der Versicherungsmakler ist nach Abschluß des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen wobei dies die Überprüfung durch den Kunden nicht ersetzt. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht besteht nicht.

Nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung verpflichtet sich der Versicherungsmakler den Versicherungs-kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu unterstützen, soweit der Versicherungskunde alle ihm bekannten Termine und Fristen dem Versicherungsmakler bekannt gibt. Die Unterstützung nach Eintritt des Schadensfalles erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vom Versicherungskunden dem Versicherungsmakler erteilten Informationen.

Für Ereignisse, welche vor der Vertragsunterzeichnung eingetreten sind, übernimmt der Versicherungsmakler nur dann die Abwicklung, wenn ihm alle Daten, respektive Fristen etc. schriftlich mitgeteilt wurden, welche für eine ordnungsgemäße Abwicklung notwendig sind.

Nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung verpflichtet sich der Versicherungsmakler eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge vorzunehmen, bzw. gegebenenfalls geeignete Vorschläge für die Verbesserung des Versicherungsschutzes des Versicherungskunden zu unterbreiten. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist vielmehr mit der Vermittlung des konkreten Versicherungsvertrages bzw. der konkreten Versicherungsverträge vollständig beendet, soweit sich nicht aus den vorstehenden Punkten weiterlaufende Verpflichtungen des Versicherungsmaklers ergeben.

3.Provision/Aufwandsentschädigung

Die Provision bzw. etwaige Zusatzvergütungen des Versicherungsmaklers für die erfolgreiche Vermittlung des Versicherungsvertrages werden - soweit nichts gesondert vereinbart ist - vom Versicherer bezahlt.

3.1.Sollte unser Kunde bzw. der Vollmachtgeber auf Basis unserer Arbeit mit einem Anderen  als der Versicherungs/Consulting GMBH die von uns erarbeiteten Verträge abschließen, so gebührt dem Versicherungsmakler die Aufwandsentschädigung nach Gebührenordnung der Versicherungsberater.

Dasselbe gilt bei gänzlichem Nichtabschluß des ausgearbeiteten Risikos.

4.Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort gilt Graz. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten - soweit nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen - wird die örtliche Zuständigkeit des sachlichen im Sprengel des LG Graz zuständigen Gerichtes

gem.Par.104 JN vereinbart. Die Vertragsparteien unterwerfen sich einvernehmlich dem österreichischem Recht.

Firmensitz Graz, Firmenbuch Handelsgericht Graz, Abteilung FN 38165a

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